DER VEREIN
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Vorstand:
1. Vorsitzender | 2. Vorsitzender |
Sabine Boddin | Julia Lemke |
Die Satzung:
Satzung des Vereins Die Leute vom Lande
§1 Name, Eintragungsabsicht, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Niendorfer Interessenverein.
(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung führt er den Namenszusatz e.V.
(3) Sitz des Vereins ist 23923 Siemz- Niendorf.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugend und Altenhilfe sowie der Ortsverschönerung.
(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Monatliche Treffen für Kinder/Jugendliche sowie für Senioren mit Durchführung von
sportlichen Aktivitäten etc.
Beziehung zwischen den Generationen fördern und der individuellen Vereinzelung in der
Gemeinde entgegenzuwirken
Gestaltung der Ortsmitte/ Ortskern
Förderung der Ortsverschönerung durch Gartenbau und Grüngestaltung
Gestaltung und Pflege der acht Ortsteile der Gemeinde
Erhaltung und Pflege der Spielplätze
§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie rechtsfähige Personen-gesellschaft werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung des Antrags bedarf keiner Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem/der Antragsteller/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang der Ablehnung schriftlich gegenüber dem Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitglie-derversammlung abschließend über die Aufnahme.
(3) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch die Mitglieder- versammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesell-schaften durch Auflösung, durch Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist schriftlich gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zu erklären.
(3) Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Mitglied
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift und Androhung des Ausschlusses die Rück-stände nicht eingezahlt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied anzuhören. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversamm-lung zu, die innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich gegenüber Vorstand einzulegen ist. Der Vorstand kann der Berufung abhelfen. Hilft der Vorstand nicht ab, entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.
§6 Beiträge, Gebühren
(1) Der Verein erhebt einen Geldbeitrag als regelmäßigen Jahresbeitrag. Darüber hinaus kann die Erhebung einer Aufnahmegebühr festgelegt werden.
(2) Über die Höhe sowie Fälligkeit des Jahresbeitrages sowie der Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann zu diesem Zwecke eine Beitragsordnung verabschieden.
(3) In der Beitragsordnung kann auch festgelegt werden, welche Mitglieder in welchem Umfang
Arbeitsleistungen erbringen müssen und welche finanziellen Ersatzleistungen für nicht erbrachte Arbeitsleistungen erhoben werden.
(4) Ehrenmitglieder können durch die Mitgliederversammlung von der Aufnahmegebühr und den Beiträgen befreit werden.
§7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§8 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Ihr gehören alle Vereinsmitglieder an.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
Ernennung von Ehrenmitgliedern,
Festsetzung von Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Gebühren,
Satzungsänderungen,
Auflösung des Vereins,
Entscheidung über die Mittelverwendung,
Entlastung des Vorstands,
Entscheidung über die Berufung gegen Vereinsausschlüsse und die Ablehnung
von Aufnahmeanträgen.
§9 Voraussetzungen der Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres statt.
(2) Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung schriftlich von 25% der Mitglieder unter Angaben des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
§10 Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail Adresse.
(2) In die Einberufung ist die vom Vorstand vorläufig festgelegte Tagesordnung anzugeben. Bei geplanten Satzungsänderungen ist zumindest die zu ändernde Vorschrift anzugeben. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin schriftlich gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder erstmals in der Mitgliederver-sammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der
anwesenden Mitglieder. Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderung der Beiträge und Gebühren oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
§11 Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist auch die/der 2. Vorsitzende verhindert, wird die Versammlungslei-tung von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(2) Zu Beginn der Versammlung ist ein/eine Protokollführer/in zu wählen.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand innerhalb von sechs Wochen eine weitere Mit-gliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, worauf in der Einladung hinzuwei-sen ist.
(4) Das Stimmrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Ein Vereinsmitglied kann maximal zwei nicht erschienene Mitglieder vertreten. Die schriftlich zu erteilenden Vollmachten sind in der Versammlung auf Verlangen vorzuzeigen.
(5) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Zu einem Beschluss über die Änderung der Satzung- einschließlich des Vereinszwecks- sowie über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(6) Die Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von mindestens 10% der anwesenden Vereinsmitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
§12 Protokollierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterschreiben ist.
(2) Das Protokoll soll
a) Die Art der Mitgliederversammlung,
b) Den Tag, Ort und die Uhrzeit der Versammlung,
c) Die namentliche Bezeichnung der Versammlungsleitung und Protokollführung,
d) Die Feststellung der satzungsmäßigen Einberufung der Versammlung,
e) Die Anzahl der anwesenden Mitglieder,
f) Die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Versammlung
g) Die Tagesordnung,
h) Die gestellten Anträge sowie die gefassten Beschlüsse nebst Art der Abstimmung
und Stimmenverhältnissen
i) Den genauen Wortlaut eines ggf. geänderten Satzungstextes,
j) Bei Wahlen die genaue Bezeichnung der Kandidaten sowie die Annahme des
Amtes erhalten
§13 Aufgaben des Vorstands
Zu den Aufgaben des Vorstands gehören insbesondere:
Vertretung des Vereins,
Einberufung der Mitgliederversammlung,
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
Verwaltung nebst Kassenwart des Vereinsvermögens
Anfertigung des Jahresberichts
§14 Bildung des Vorstands, Vertretungsregelungen
(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus mindestens 2 und maximal 5 Personen und setzt sich zusammen aus
a) Dem/der 1. Vorsitzenden,
b) Dem/der 2. Vorsitzenden,
c) Bis zu drei Beisitzern.
(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Vorstandmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis und/oder Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.
§15 Eignungsvoraussetzung, Wahl des Vorstands, Vergütung, Geschäftsordnung
(1) In den Vorstand können nur unbeschränkt Geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt des Vorstands.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung entscheidet über das anzuwendende Wahlverfahren. Insbesondere kann entschieden werden, ob einzeln oder im Block gewählt wird, ob direkt ins Amt gewählt wird oder der Vorstand später die Verteilung der Ämter bestimmt.
(3) Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mit-glieder des Vorstands berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
(4) Die Mitglieder des Vorstands üben Ihre Tätigkeiten ehrenamtlich aus. Auf Beschluss der Mitgliederver-sammlung können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale des §3 Nr.26a EStG erhalten.1 (5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. (1 Zusätzlich kann dem Vorstand ein Aufwendungsersatz (z.B. Post und Telekommunikationskosten, Reisekosten sowie Kosten für Büromaterial) gezahlt werden)
§16 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 1 Jahr zwei Kassenprüfer/-innen zur Prüfung der Vereins-finanzen.
(2) Die Kassenprüfer/-innen müssen nicht Vereinsmitglieder sein; sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein.
(3) Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstands bzw. des Kassenwarts.
§17 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Der 1 und 2 Vorsitzende sind die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen zu Liquidatoren bestimmt. Durch einfachen Beschluss der Mitgliederversammlung kann allen oder einzelnen Liquidatoren Einzelvertretungsbefugnis von den Beschränkungen des §181BGB erteilt werden.
(3) Die Auflösung des Vereins ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Siemz/ Niendorf , die unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde von den Gründungsmitgliedern am 25.08.2021 beschlossen.
Sabine Boddin Julia Lemke Bianka Ollmann Martina Kerinnes Anne-Katrin Hammer, Nico Hammer-Detloff Sebastian Boddin (Gründungsmitglieder)
Die Leute vom Lande e.V. mit der Handelsregisternummer VR 10492 (Amtsgericht Schwerin) ist seit dem 18.11.2021 aktiv.
